Krankmeldungen treten in eine neue Ära, und die Reform gilt flächendeckend in Frankreich, in allen Départements. Nach der Deckelung jeder einzelnen Verordnung, die am 1er septembre 2026 in Kraft getreten ist, sehen zwei Verordnungen vor, die maximale Entschädigungsdauer für bestimmte lange Erkrankungen (ALD) ab dem 1er octobre 2026 auf ein Jahr zu reduzieren. Die Regierung rechtfertigt diesen Verschärfungsakt mit dem Kampf gegen Fehlzeiten: Sébastien Lecornu hat in einem Interview mit Le Parisien am 29. August 2026 von »zu viel Missbrauch« rund um Krankmeldungen gesprochen.
Der Kontext ist, das steht außer Frage, schwer wiegt. In zehn Jahren sind die Ausgaben um mehr als 65 Prozent gestiegen, gemessen an Arbeitsausfällen, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Dieses finanzielle Fazit bildet die Hintergrundkulisse für alle seit dem Frühjahr 2025 ergriffenen Maßnahmen.
Bislang gab es keine Obergrenze für die Dauer einer Krankschreibung. Das ändert sich jetzt. Die Verordnung vom 12. Juni 2026 (Nr. 2026-498) schafft den Artikel R.162-1-7-1 im Sozialversicherungsgesetz und begrenzt künftig die Laufzeit jeder Krankschreibung, die ab dem 1. September 2026 ausgestellt wird.
Konkret darf die erste Verordnung nicht länger als 31 Tage sein, und jede Verlängerung ist auf 62 Tage begrenzt. Diese Höchstgrenzen betreffen Verordnungen, die von Ärzten, Hebammen und Zahnärzten ausgestellt werden. Sie gelten nicht für Mayotte.
Ja, und das ist entscheidend, um Missverständnisse zu vermeiden. Diese Obergrenzen regeln die Laufzeit jeder Verordnung, nicht die Gesamtdauer der Erkrankung. Wenn der Gesundheitszustand es rechtfertigt, kann der Facharzt von diesen Höchstdauern abweichen und dies in der Bescheinigung über den Arbeitsunfähigkeitsstatus begründen, unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Haute Autorité de Santé, sofern vorhanden. Die Verlängerung kann vom ursprünglichen Verordnungsarzt, dem behandelnden Arzt, der Hebamme oder dem Zahnarzt vorgenommen werden und bleibt auch per Telemedizin unter strengen Voraussetzungen möglich.
Der zweite Schritt hat gravierende Folgen. Zwei Verordnungen sehen vor, die maximale Entschädigungsdauer für Patienten mit dem ALD-Status ohne Befreiung von drei Jahren auf ein Jahr zu reduzieren. Betroffene einer leichten Depression oder von muskuloskelettalen Beschwerden gehören zu den ersten, die davon betroffen sind.
Die Maßnahme tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Bemerkenswert ist, dass sie sich nicht nur auf neue Beschlüsse erstreckt: Sie gilt auch für bereits laufende Beschlüsse, deren Laufzeit bis zu diesem Datum sechs Monate erreicht haben wird.
Eine nicht von der Zuzahlung befreite Langzeiterkrankung ist eine Erkrankung, die eine Arbeitsunterbrechung oder eine längerfristige medizinische Versorgung von voraussichtlich mehr als sechs Monaten erfordert, aber keinen Anspruch auf Wegfall der Zuzahlungen nach der Basisversicherung der Sozialversicherung begründet. Das gilt zum Beispiel bei einer Schulterfraktur, die durch eine Infektion kompliziert wird, oder bei einer reaktiven depressiven Störung infolge des Todes eines Lebenspartners.
Die Unterscheidung zur sogenannten exonierenden ALD ist entscheidend. Letztere (bestimmte Krebsformen, Diabetes, Parkinson-Krankheit, Multiple Sklerose, Herzinsuffizienz) eröffnet einen Anspruch auf 100 % Kostenerstattung nach den Tarifen der Sozialversicherung und behält die Höchstbezugsdauer von drei Jahren. Es sind also tatsächlich die als « nicht exonérantes » bezeichneten Erkrankungen, bei denen die Dauer der Entschädigung verkürzt wird.
Diese Entscheidungen fügen sich in einen größeren Plan zur Kostendisziplin ein. Laut einer im Juni 2026 veröffentlichten Studie von Malakoff Humanis haben 32 % der Beschäftigten im Jahr 2025 mindestens eine Arbeitsunfähigkeit erlebt, und die Abwesenheitsquote von 4,3 % steigt gegenüber 2019 um 25,5 %. Erstmals sind psychische Gesundheitsstörungen die häufigste Ursache der mehr als 30 Tage andauernden Arbeitsunfähigkeit, vor muskuloskelettalen Beschwerden.
Die Höhe der Taggelder ist ebenfalls gekürzt worden. Seit dem 1. April 2025 wird das für die Berechnung herangezogene Gehalt auf das 1,4-fache des Mindestlohns begrenzt, gegenüber zuvor 1,8, was etwa 2 613 € brutto im Jahr 2026 entspricht, bei einer Taggeld-Deckelung von rund 42,97 €. Diese Absenkung betrifft nur Beschäftigte, deren Einkommen diese Grenze überschreitet.
Weitere Stellschrauben begleiten die Bewegung. Die Vorgaben für Krankschreibungen, die per Telekonsultation verordnet werden, wurden ab 2024 verschärft, und die Regierung plant vor der Verordnung einer Krankschreibung bei Angst- und Depressionsstörungen sowie muskuloskelettalen Beschwerden eine obligatorische Zweitmeinung. Was Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betrifft, legt ein weiteres Dekret vom 12. Juni 2026 (Nr. 2026-501) die maximale Auszahlungsdauer der Entschädigungen pro Schaden auf vier Jahre fest – für Vorfälle, die ab dem 1. Januar 2027 eintreten.
Um Ihre Situation zu prüfen, empfiehlt es sich, auf offizielle Quellen zu setzen: Das Portal Service-Public erläutert die Berechnung der Taggeldzahlungen, während das digitale Arbeitsgesetzbuch die neuen Höchstverjährungsfristen festlegt. Falls Sie unsicher sind bezüglich Ihres ALD-Status, bleiben Ihr behandelnder Arzt bzw. Ihre behandelnde Ärztin und Ihre Krankenkasse Ihre Ansprechpartner.
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