Es ist eine Hilfe, die es vielen Familien ermöglicht, die Ausgaben für den Schulanfang zu bestreiten. Im Jahr 2025 wird die Schulanfangsbeihilfe an mehr als drei Millionen Familien mit niedrigem Einkommen gezahlt werden, was etwa fünf Millionen Kindern im Alter von 6 bis 18 Jahren entspricht.
Diese Beihilfe, die von den Kindergeldkassen (CAF) oder der Mutualité sociale agricole (MSA) ausgezahlt wird, wird am 19. August 2025 im Mutterland und in den meisten Überseedepartements ausgezahlt werden.
Der Zuschuss ist einkommensabhängig und wird je nach Alter des Kindes und Ihrem Einkommen gestaffelt. In diesem Jahr beträgt die SRA 423,48 Euro für Kinder von 6 bis 10 Jahren, 446,85 Euro für Kinder von 11 bis 14 Jahren und 462,33 Euro für Jugendliche von 15 bis 18 Jahren.
Diese Schulanfangszulage richtet sich an Familien, deren Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren eine Schule besuchen, eine Lehre absolvieren oder in einer spezialisierten Betreuungseinrichtung betreut werden. Diese Hilfe betrifft auch Kinder unter 6 Jahren, die bereits im CP eingeschrieben sind und deren Schulbescheinigung Sie an die CAF schicken müssen. Diese Beihilfe wird an einkommensschwache Familien gezahlt.
Um Anspruch auf die Schulanfangszulage (ARS) für den Schulanfang 2025 zu haben, werden die Einkünfte aus dem Jahr 2023 berücksichtigt. Es ist möglich, die Zulage in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren zu erhalten, da die familiäre Situation jährlich neu bewertet wird.
Die Einkommensgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen, hängen von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder ab: 28 444 Euro für ein unterhaltsberechtigtes Kind und für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind, 6 564 Euro.
Beachten Sie, dass Sie, wenn die Einkünfte Ihres Haushalts diese Obergrenzen geringfügig überschreiten, möglicherweise Anspruch auf eine differenzierte Schulanfangszulage haben, die ebenfalls nach Ihrem Einkommen berechnet wird. Um Ihre Anspruchsberechtigung zu überprüfen, wenden Sie sich an Ihre Caf oder MSA.
Wenn Sie dies noch nie getan haben und Ihr Kind unter 16 Jahre alt ist, müssen Sie auf der Website der CAF unter Meine Schritte eine Erklärung über den Stand der Familien- und Wohnungsleistungen abgeben. Wenn der Jugendliche zwischen 6 und 15 Jahren alt ist und die Familie bereits Beihilfeempfänger ist, sind keine weiteren Schritte erforderlich und die Auszahlung erfolgt automatisch. Bei Kindern zwischen 16 und 18 Jahren müssen die Eltern jedoch eine ehrenwörtliche Erklärung abgeben, dass das Kind zum Schuljahresbeginn noch zur Schule geht oder eine Lehre absolviert.
Offizielle Seite
www.caf.fr















