Ein typisches Winter-Szenario: der Bürgersteig glänzt gefährlich, das Fußgelenk rutscht aus, der Sturz ist unvermeidlich. Doch rechtlich ist nichts je selbstverständlich. Entgegen der landläufigen Meinung bedeutet Schnee und Glatteis nicht automatisch Schuld. Es kommt immer auf den genauen Ort, die Wartung und die Umstände zum Zeitpunkt des Unfalls an.
Die Gemeinde kann haftbar gemacht werden… aber nur, wenn ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann. Drei kumulative Voraussetzungen müssen erfüllt sein: ein erheblicher Mangel an ordnungsgemäßem Unterhalt des Bürgersteigs, eine außergewöhnliche Gefahr, die nicht gekennzeichnet ist, sowie ein direkter Zusammenhang zwischen diesem Mangel und dem Sturz. Die Verantwortlichkeit der Gemeinde kann bei altem Glatteis greifen, wenn keine Maßnahmen ergriffen wurden, keine Streuung erfolgt ist und keine Warnhinweise vorhanden sind. Sie greift jedoch nicht, wenn der Sturz während oder kurz nach Schneefall passiert, wenn die Gefahr erkennbar ist, das Wetter außergewöhnlich schlecht ist oder eine Intervention gerade läuft beziehungsweise kürzlich umgesetzt wurde. Mit anderen Worten: Das Vorhandensein von Schnee oder Glatteis reicht niemals allein aus, um die Haftung der Kommune zu begründen.
Hier überrascht das Recht immer wieder. Selbst wenn der Gehweg öffentlich ist, kann der Eigentümer oder der Händler haftbar gemacht werden. Viele Gemeinden, insbesondere Paris, verlangen das Freihalten und Streuen vor den privaten Fassaden. Fallt eine Person vor einem Geschäft aus, auf einem offensichtlich ungepflegten Gehweg, während die angrenzenden Bereiche gepflegt sind, kann der Händler oder Eigentümer für den Schaden haftbar gemacht werden.
Auch seine Rolle ist von Bedeutung. Die Richter prüfen die Sichtbarkeit der Gefahr, die getragenen Schuhe, das Gehtempo sowie die gewählten Routen. Ein Sturz auf erkennbaren Schnee führt häufig zu einer gemeinsamen Verantwortlichkeit. Bei Winterunfällen erfolgt die Bewertung durch die Justiz stets einzelfallbezogen.















