Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt in der Regel am Hauptwohnsitz. Allerdings sieht das Gesetz mehrere Ausnahmen vor, die es ermöglichen, sich in einer Gemeinde einzutragen, mit der man eine dauerhafte Verbindung pflegt.
Eine oft übersehene Regelung betrifft Paar : Ein Ehepartner kann beantragen, auf derselben Wahlbewerberliste wie der andere eingetragen zu werden, auch wenn er selbst nicht im betreffenden Ort wohnt.
Das Wahlgesetz erlaubt die Anmeldung auf den Wählerlisten einer Gemeinde nicht nur für Personen, die dort wohnen, sondern auch für jene, die mindestens zwei Jahre lang lokale Steuerzahler sind. Diese Regelung gilt ebenso für den Ehegatten des Steuerzahlers, selbst wenn dieser dort persönlich nicht steuerpflichtig ist. Mit anderen Worten: Wenn eines der beiden Partner in einer Gemeinde Steuern zahlt (vor allem die Grundsteuer), kann der andere seinen Antrag auf Anmeldung stellen.
Diese Anmeldung erfolgt nicht automatisch oder systématisch. Der Ehepartner muss diese bei der Gemeinde beantragen, wobei er die erforderlichen Nachweise vorlegen muss: den Ehepartnernachweis und Dokumente, die die örtliche Steuerpflicht des betreffenden Partners belegen. Wie bei jeder Wahlanmeldung prüft die Gemeinde die Unterlagen auf Richtigkeit, bevor sie die Anmeldung bestätigt.
Es ist wichtig zu betonen, dass ein Wähler nur auf einer einzigen Wahlliste eingetragen sein darf. Der Partner muss sich daher gegebenenfalls zwischen seinem Wohnort und der Gemeinde entscheiden, in der er gemeinsam mit seinem Partner eingetragen sein möchte.
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